Rechtsprechung
BFH, 15.10.1996 - VII S 14/96 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 10.11.1994 - VII S 24/94
Rechtzeitigkeit der Stellung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 15.10.1996 - VII S 14/96
Da PKH für jeden Rechtszug besonders gewährt wird, reicht die Vorlage dieser Erklärung nur im finanzgerichtlichen Verfahren nicht aus; erforderlich wäre zumindest, daß unter Bezugnahme auf die in der Vorinstanz abgegebene Erklärung versichert wird, daß sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1994 IV B 106/94, IV S 10/94, BFH/NV 1995, 726). - BFH, 18.02.1992 - VII B 244/91
Berechnung des für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Einkommens …
Auszug aus BFH, 15.10.1996 - VII S 14/96
Doch setzt dies nach der Rechtsprechung des BFH voraus, daß der Antragsteller vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur das Gesuch um Bewilligung von PKH anbringt, sondern zugleich die nach § 142 FGO i. V. m. § 117 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt (Senatsbeschluß vom 10. Januar 1992 VII S 41/91, BFH/NV 1992, 691). - BFH, 10.01.1992 - VII S 41/91
Auszug aus BFH, 15.10.1996 - VII S 14/96
Doch setzt dies nach der Rechtsprechung des BFH voraus, daß der Antragsteller vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur das Gesuch um Bewilligung von PKH anbringt, sondern zugleich die nach § 142 FGO i. V. m. § 117 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt (Senatsbeschluß vom 10. Januar 1992 VII S 41/91, BFH/NV 1992, 691). - BFH, 20.12.1994 - IV B 106/94
Auszug aus BFH, 15.10.1996 - VII S 14/96
Da PKH für jeden Rechtszug besonders gewährt wird, reicht die Vorlage dieser Erklärung nur im finanzgerichtlichen Verfahren nicht aus; erforderlich wäre zumindest, daß unter Bezugnahme auf die in der Vorinstanz abgegebene Erklärung versichert wird, daß sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1994 IV B 106/94, IV S 10/94, BFH/NV 1995, 726).